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Öffentliche
Petition der Initiative »Der
Deutsche Bundestag möge gemäß der nachstehenden Begründung
[Ziff. 1. - 7.] und entsprechend den in der Petition dargelegten Kernpunkten
[Ziff. 8.] die verfassungsrechtliche Regelung der »dreistufigen
Volksgesetzgebung« beschließen und der Rechtsgemeinschaft
der Bundesrepublik Deutschland gemäß Grundgesetz Artikel
20 Absatz 2 in einer Volksabstimmung zur Entscheidung vorlegen.«
An den Achberg, den 10./17./25. November 2005
Bevor wir Ihnen mit den folgenden Zeilen Gedanken vortragen werden, mit denen wir unsere Petition begründen, erbitten wir Ihre Aufmerksamkeit für zwei Sätze aus der »Phänomenologie des Geistes« von Georg Wilhelm Friedrich Hegel. Obwohl eine Petition ja ein politisches Anliegen betrifft und keine wissenschaftliche Abhandlung im engeren Sinn darstellen kann und will, ist es gleichwohl unser Bestreben, ihr Anliegen nicht nur allgemein vor dem »Richterstuhl der reinen Vernunft« [Friedrich Schiller], sondern auch speziell gegenüber der einschlägigen Wissenschaft, dem Staatsrecht bzw. der Staatsphilosophie, zu rechtfertigen. Daher erscheint es uns für die Befassung mit dem Anliegen hilfreich zu bedenken, was Hegel 1806 in seiner »Phänomenologie« dem Leser zur Beachtung ans Herz legt. Er schreibt: »Worauf es beim Studium der Wissenschaft
ankommt, ist, die Anstrengung des Begriffs
auf sich zu nehmen. [...] Sich des eigenen Einfallens in den immanenten
Rhythmus der Begriffe entschlagen, in ihn nicht durch die Willkür
und sonst erworbene Weisheit eingreifen, diese Enthaltsamkeit ist selbst
ein wesentliches Moment der Aufmerksamkeit auf den Begriff.« Wir erwarten von den Damen und Herren Abgeordneten des Deutschen Bundestages bei der Prüfung unseres Anliegens dieses Entgegenkommen. 1. Der aktuelle Ausgangspunkt. Anlässlich der konstituierenden Sitzung des 16. Deutschen Bundestages am 18. Oktober, hat der Bundestagspräsident Dr. Norbert Lammert zu seinem Amtsantritt eine bemerkenswerte Rede gehalten, in welcher er seinen »lieben Kolleginnen und Kollegen« einige Grundgedanken über sein Verständnis des Parlaments »im Verfassungsgefüge wie in der politischen Realität« vortrug. »Hier« im Parlament, so Dr. Lammert, schlage das Herz der Demokratie oder es schlage nicht. Das Parlament sei »nicht Vollzugsorgan der Bundesregierung, sondern umgekehrt ihr Auftraggeber«. Und »das Selbstbewusstsein des Parlaments« sei »gerade in Zeiten Großer-Koalitions-Mehrheiten gegenüber der Regierung besonders gefordert.«Nach einigen weiteren Gedanken über die Rolle der Opposition und die Rechte »auch für die kleinen Fraktionen«, erwähnte der Präsident - wohl als Reflex auf die seit einigen Wochen in zahlreichen Massenmedien laufende Kampagne »Du bist Deutschland« - überraschend die zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht veröffentlichte Initiative »Wir sind Deutschland« - und erklärte sein Verständnis dieses Slogans. »Wir sind Deutschland«, sagte er, das meine »jeden Bürger dieses Landes, jeden auf seine Weise.« Aber der Deutsche Bundestag müsse es - also »Deutschland« - »auf ganz besondere Weise sein.« Er müsse »diesen Anspruch im Alltag einlösen.« 2. Was bisher unternommen wurde. Die Initiative »Wir sind Deutschland« ist sich bewusst, dass dieses Verständnis der Dinge allgemein verbreitet ist und im ersten halben Jahrhundert seit Bestehen der Bundesrepublik Deutschland insbesondere im Bundestag hochgehalten wurde. Es wurde erst in den achtziger Jahren aus der Mitte des Volkes durch eine aufkommende Bürgerbewegung in Frage gestellt. Sie wandte sich 1984, 1987, 1990, 1994 und 1998/2002 mit umfassend begründeten Petitionen, mit denen eine breite öffentliche Aufklärungsarbeit verbunden war, an den Bundestag - im Ergebnis zwar insofern erfolglos, als im Parlament in keinem der Fälle eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den von der Bürgerbewegung vorgetragenen Argumenten stattfand und schon gar kein Dialog mit ihr gesucht wurde. Immerhin war im Laufe der Jahre trotzdem ein Fortschritt zu verzeichnen, denn bis 1994 hatten drei Fraktionen - die SPD, die Grünen und die PDS - das Anliegen der Bewegung übernommen und ihrerseits entsprechende Gesetzesinitiativen ergriffen, die von der Parlamentsmehrheit in der Verfassungskommission und im Bundestag zum Abschluss des Vorganges der staatsrechtlichen Vereinigung aber ebenfalls abgewiesen wurden.An diesem Sachverhalt änderte sich auch nichts nach dem Koalitionswechsel 1998. Zwar gehörte jetzt die verfassungsrechtliche Regelung der dreistufigen Volksgesetzgebung durch die Institute der Volksinitiative, des Volksbegehrens und des Volksentscheides zum Regierungsprogramm der rot-grünen Koalition [Koalitionsvertrag Ziff. IX.], doch bei der Vorlage eines entsprechenden Gesetzentwurfes der Regierung im Bundestag [Juni 2002] war die Zweidrittelmehrheit erneut nicht erreichbar. Bis zum Ende der Legislatur in diesem Jahr gab es keine weitere Gesetzesinitiative in dieser Hinsicht.Wir verzichten an dieser Stelle auf eine Dokumentation dieser ganzen Entwicklung von den achtziger Jahren bis 2002, weil alle Vorgänge dem Deutschen Bundestag vorliegen und daher auch seine neuen Mitglieder sich für ihre Urteilsbildung über die einschlägige Vorgeschichte der vorliegenden Petition umfassend informieren können. [Alle Dokumente werden auf der Homepage der Initiative zugänglich gemacht.] 3. Wo schlägt das »Herz der Demokratie«? Zur Begründung des neuen Schrittes bringen wir in Anknüpfung an die Rede des Parlamentspräsidenten Dr. Lammert in aller Kürze das folgende vor: 3.1 Zwar war so oft wie nie zuvor in der Geschichte der Bundesrepublik im Zusammenhang mit der Wahl vom 18. September 2005 vom »Souverän« die Rede, doch war damit so gut wie nirgends die Erkenntnis verbunden, wer in der demokratischen Staatsordnung dieser Souverän ist und welches seine Kompetenzen sein müssen, damit er per definitionem die Quelle der Legitimation des Rechts der Gesetzgebungen sein kann. Wenn - allseits unbestritten - gesagt wird, der Souverän in der Demokratie sei »das Volk«, dann verlangt das für das Prinzip der »Volkssouveränität« rechtslogisch immanent den sog. »Popularvorbehalt«. 3.2 Das heißt, das Prinzip lebt in der Realität nur insofern, als nicht Institutionen abgeleiteter Staatsgewalt - also auch nicht die gewählte Volksvertretung - letztinstanzlich die Verantwortung für die Gesetzgebungen innehaben dürfen, sondern nur die Rechtsgemeinschaft selbst; und zwar sowohl im Hinblick auf das Initiativ- wie auf das Entscheidungsrecht. Solange eine Verfassung dies, mit welchen Argumenten auch immer, nicht beachtet, ist ein Gemeinwesen historisch noch nicht in der Lebensform der mündigen Demokratie angekommen. Die Bildung des »Gemeinwillens« durch die Rechtsgemeinschaft als jederzeit aktivierbarer Prozess, so antworten wir dem Präsidenten des Bundestages, ist das Herz der Demokratie, nicht das Parlament. 3.3 Dieses Herzorgan zu implementieren, ist, zeitgemäß verstanden, selbst eine Schöpfung der Rechtsgemeinschaft. Sie muss auch über dessen Funktionsweise entscheiden. Das Gemeinwesen wird sich in all seinen anderen Handlungssystemen um so vitaler entfalten, als die Funktion des Herzorganes der demokratischen Gesellschaft, die Volksgesetzgebung, optimal eingerichtet ist. Es ist Sinn und Zweck der vorliegenden Petition, die unabdingbaren Kriterien für einen entsprechenden Gestaltungsvorschlag mitzuteilen und für seine verfassungsrechtliche Regelung durch ein Plebiszit einzutreten. Erst damit wäre die Demokratie in Deutschland nach allen bisherigen Halbheiten und daher auch folgenschweren Rückschlägen im 19. und 20. Jahrhundert endlich wesensgemäß, auf solidem Fundament und »à la hauteur des principes« gegründet, will sagen: Nicht nur auf das offizielle Niveau der modernen Völker, sondern auf die menschliche Höhe gehoben. 4. Das Wahlprinzip
repräsentiert beschränkte Souveränität.
Auch wenn wir Herrn Lammerts hohe Einschätzung des Parlaments
als die aus freien, gleichen und geheimen Wahlen hervorgegangene Versammlung
der demokratisch legitimierten Volksvertretung in ihrem Verhältnis
zur Regierung teilen, so darf den Mitgliedern dieser Versammlung nie
aus dem Bewusstsein fallen, dass sich die Rechtsgemeinschaft als ihr
Auftraggeber und als der Souverän nicht nur in der Wahl äußert,
sondern in dieser Funktion auch nach der Wahl bestehen muss,
wenn ihre Souveränität nicht einschlafen und erst anlässlich
einer nächsten Wahl wieder ins Dasein gerufen werden soll. Solange
dies so ist - und die Bundesrepublik Deutschland ist bisher ein Staat,
für den das gilt - entbehrt es nicht eines gewissen Zynismus, Wahlergebnisse,
die den Wählerinnen und Wählern keinerlei Möglichkeit
einer differenzierenden, rationalen, sondern lediglich eine pauschal-kollektivistische,
auf Parteien gerichtete Entscheidung erlauben, als Willensbekundung
»des Souveräns« zu bezeichnen. Denn wenn die Rechtsgemeinschaft
ihre Souveränität mit der Wahl faktisch an die Gewählten
abgeben muss, kann dieser Akt nicht wirklich als Manifestation von Volkssouveränität
gelten. 5. Das Prinzip der »dreistufigen Volksgesetzgebung«. Diese Grundordnung, die Funktionsweise des Herzorgans der Demokratie, kann folgendermaßen beschrieben werden: 5.1 Sie geht von der Gesetzesinitiativeaus. Jeder mündige Mensch soll die Initiative ergreifen, d. h. einen Gesetzesantrag stellen können. Da es sich bei einem solchen Antrag ja nicht nur um eine freie Meinungsäußerung handelt, sondern um den Vorschlag, durch demokratischen Beschluß eine neue Regelung für das soziale Leben verbindlich zu machen, kann natürlich nicht schon der Vorschlag eines Einzelnen den Entscheidungsakt bewirken. Es muß ein »sozial vernünftiges Maß« von Zustimmung erreicht sein. Auf die Bevölkerung der BRD bezogen, könnte dieses Maß mit (mindestens) fünfzigtausend Zustimmungen zur Initiative bestimmt werden. Erreicht eine Initiative diese Mindestzahl, kann sie ihren Antrag dem Bundestag zur geschäftsordnungsmäßigen Behandlung einreichen. Zugleich müsste das Anliegen der Initiative in den Massenmedien authentisch veröffentlicht werden. 5.2
Lehnt der Bundestag den Antrag der Initiative ab, kann diese
die zweite Stufe einleiten: das Volksbegehren.Jetzt
muss erkundet werden, ob das Anliegen bei den Stimmberechtigten soviel
Widerhall findet, dass man - wieder nach einer Vorstellung vom »sozial
'vernünftigen' Maß« - sagen kann: über diesen
Gesetzentwurf will der Souverän das Urteil fällen, d. h. den
Gemeinwillen bilden. Wir schlagen dafür die Mindestzustimmung von
1 Million Stimmberechtigten vor. Erreicht ein Volksbegehren dieses Maß,
kommt es - innerhalb eines Jahres - zum Volksentscheid. Bis zum Zeitpunkt
der Abstimmung sollen dann die Medien - nach einer durch das Gesetz
genauer zu bestimmenden Regelung - verpflichtet sein, die Erörterung
des Für und Wider den Antrag gleichberechtigt zu veröffentlichen.
Neben diesem gesetzlich geregelten Informations und Diskussionsprozess
wird sich natürlich in vielfältigen Formen um ein Volksbegehren
eine bunte »politische Kultur« entfalten. Diese politische
Kultur, die im Zusammenhang der Volksgesetzgebung aufblüht, hat
größeres »Gewicht« in der Waagschale des sozialen
Lebens als jede andere Kulturäußerung, weil ja immer die
verbindliche demokratische Entscheidung der Anlaß ist, der die
entsprechende Aktivität hervorruft. Diese Kultur ist insofern strukturell
entscheidungsrelevant.5.3 Die dritte
Stufe der Volksgesetzgebungsordnung ist dann die Abstimmungselbst.
Die beiden ersten Stufen haben sich im wesentlichen entfaltet in der
öffentlichen Informations und Kommunikationssphäre der
Gesellschaft [mit dem Übergang in die staatlich politische
Sphäre, wo der Antrag der Initiative zunächst einmal an den
parlamentarischen Gesetzgeber gerichtet ist]. Erst mit der dritten Stufe
betreten wir den Boden des legislativen Bereiches. Die Funktion des
originären Rechtslebens erscheint in der Bildung des Gemeinwillens,
im Entscheidungsakt. Und wieder geht es um die Bestimmung des «sozial
vernünftigen Maßes», also um den quantitativen Ausdruck
des qualitativen Vorgangs: Verbindlich soll sein, was die Majorität
der abgegebenen Stimmen beschließt.Mit dieser »Organik«
der dreistufigen Volksgesetzgebung sind - in konsequenter Weiterführung
des historisch mit der Geburtsurkunde der Bundesrepublik, dem »Grundgesetz«,
erreichten Niveaus - alle wesentlichen Kriterien zusammengefügt,
die für den zentralsten und wirkungsvollsten aller sozialen Prozesse,
die Legitimierung des verbindlichen Rechts, unabdingbar sind.[
Die dreistufige Volksgesetzgebung, wie sie hier dargestellt und begründet wird, ist die gleichermaßen individuelle wie soziale Brücke, die in unserer Epoche für eine Identifikation der Menschen mit ihrem Staat unabdingbar ist. Sie ist - auf die sachgemäßeste und wirksamste Art - die »Sozialisierung der Herrschaft«, wie man das Wesen und die Aufgabe der Demokratie auch umschreiben kann. Diese Demokratie öffnet zugleich die Quellen der Kreativität, die im gesamten Volk schlummert und führt sie dem sozialen Organismus als harmonisierenden Energiestrom zu.Schließlich ist der dreistufige plebiszitäre Prozess in keiner Phase auf Akklamation, sondern immer auf individuelle Beitritte abgestellt. Er appelliert in keiner Phase an bloße Emotionen, sondern stellt das Politische auf das überschaubare Feld einer rationalen Einzelentscheidung und ist insofern kein Abruf unreflektierter Meinungen oder Launen, sondern fordert zu einem sozialen Gestaltungsprozeß heraus, der - wie kein anderer gesellschaftlicher Vorgang - die Chance eröffnet, aus größtmöglicher Übersicht über die Zusammenhänge eines Problems die im Sinne des Gemeinwohls objektiv beste Lösung zu wählen. 6. Drei verpasste Chancen in der deutschen Geschichte. Man kann diese philosophische Anthropologie der Volksgesetzgebung in der Sprache hegelianischer Dialektik auch so formulieren, wie es der junge Karl Marx in seiner Schrift »Zur Judenfrage« unternommen hat. »Erst wenn der wirkliche individuelle Mensch den abstrakten Staatsbürger in sich zurücknimmt und als individueller Mensch in seinem empirischen Leben, in seiner individuellen Arbeit, in seinen individuellen Verhältnissen, Gattungswesen geworden ist, erst wenn der Mensch seine 'forces propres' als gesellschaftliche Kräfte erkannt und organisiert hat und daher die gesellschaftliche Kraft nicht in Gestalt der politischen Kraft von sich trennt, erst dann ist die menschliche Emanzipation vollbracht.« 6.1 Es war schon eine riesige Tragik, dass es im deutschen Geistesleben des 19. Jahrhunderts nicht gelungen ist, diesen Ansatz zu verbinden mit dem phänomenologischen Denken Goethes und dem philosophischen Idealismus eines Fichte und eines Schiller, anstatt sich in der Sackgasse des philosophischen Materialismus eines auf Klassenkampf, Staatszentralismus und Parteidiktatur errichteten totalitären Kommunismus zu verirren. 6.2 Was im Anfangsstadium dieser Entwicklung noch zu korrigieren gewesen wäre, wenn die Weimarer Nationalversammlung mit ihrem Verfassungswerk zustande gebracht hätte, was Friedrich Ebert den am 6. Februar 1919 im Weimarer Nationaltheater versammelten Abgeordneten in seiner mit »stürmischem Beifall« aufgenommenen Eröffnungsrede als große und begeisternde Aufgabe, für das soziale Haus des deutschen Volkes ein neues Fundament zu schaffen, in denkwürdigen Worten ins Bewusstein rief, als er erklärte: »Wie der 9. November 1918 angeknüpft hat an den 18. März 1848, so müssen wir hier in Weimar die Wandlung vollziehen ... von der Weltmacht zur geistigen Größe. [...] Jetzt muss der Geist von Weimar, der Geist der großen Philosophen und Dichter, wieder unser Leben erfüllen. Wir müssen die großen Gesellschaftsprobleme in dem Geist behandeln, in dem Goethe sie im zweiten Teil des Faust und in Wilhelm Meisters Wanderjahren erfasst hat.« So wollte man nach dem Ende des vermessenen Wilhelminismus, ein großes Ziel vor Augen, an die Arbeit gehen, »in Deutschland eine starke Demokratie zu verankern und sie mit wahrem sozialem Geist ... zu erfüllen.« Ebert schloss seinen ergreifenden Appell mit dem Bekenntnis zu Johann Gottlieb Fichte: »So wollen wir wahr machen, was Fichte der deutschen Nation als ihre Bestimmung gegeben hat: ‘Wir wollen errichten ein Reich des Rechtes und der Wahrhaftigkeit, gegründet auf Gleichheit alles dessen, was Menschenantlitz trägt’.« Doch die Verfassung zeigte schließlich nichts vom Charakter jenes Geistes, den Ebert beschworen hatte, so dass auch auf sie jenes Wort Ferdinand Lassalles zutraf, das dieser auf die Wilhelminische Ära münzte: »Die deutschen Denker und Dichter sind nur im Kranichzug über sie hinweggeflogen.« Sie wurde wahrlich kein Beispiel für das, was Friedrich Schiller in seinen Briefen »Über die ästhetische Erziehung des Menschen« als »vollkommenstes aller Kunstwerke«, nämlich den »Bau einer wahren politischen Freiheit«, beschrieben hatte. Sie war ein missratener Kompromiss zwischen ideologisch gegensätzlichen parteipolitischen Lagern, viel zu schwach, um, wie sich bald zeigte, den Angriff der antidemokratischen Kräfte abwehren zu können. Der inkonsequente und unsachgemäße Umgang mit dem Prinzip der Volkssouveränität im Verfassungsrecht der Weimarer Republik versagte an der Aufgabe, eine wehrhafte Demokratie aufzubauen und endete schließlich in der »Bestialität« [Franz Grillparzer] der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft und ihren Menschheitsverbrechen. 6.3
Die Tragik aber setzte sich fort, als der Kommunismus nach einem vollen
Menschenlebensalter Ende der achtziger Jahre
implodierte und die Menschen in der DDR zu Hunderttausenden sich in
dem Ruf vereinigten: »Wir sind das Volk«.
Wie sich schnell zeigte, ließ sich das Volk in seinem Willen
noch immer nicht von der Erkenntnis leiten, diesen Souveränitätsimpuls
auf das Institut der Volksgesetzgebung zu beziehen. Vielmehr gaben ihn
die Massen - von dem in diesem Punkt defizitären Beispiel der Bundesrepublik
animiert und ohne sich der Konsequenzen bewusst zu sein - postwendend
wieder zugunsten der Vorstellung eines nurparlamentarisch gefassten
Parteienpluralismus aus der Hand.[ 7. Wird die große Koalition ihre Pflicht tun? Zum Schluss noch der Blick auf die gegenwärtige Lage in den »Zeiten Großer-Koalitions-Mehrheiten«, in denen, wie Präsident Dr. Lammert am Beginn seiner Amtszeit erklärte, »das Selbstbewusstsein des Parlaments gegenüber der Regierung besonders gefordert« sei. Das gilt aber, nach dem hier Dargestellten hoffentlich einsichtig begründet, in noch weit stärkerem Maße für das Verhältnis der Rechtsgemeinschaft, also des Volkes, für sein Verhältnis zu der von ihm beauftragten Volksvertretung. Nolens volens zeigt sich, dass keine der gegenwärtigen großen Herausforderungen im Kompromiss der Koalitionäre ernsthaft aufgegriffen werden kann. Alles wird begründet mit der Behauptung, es habe sich nun mal der Wählerwille am 18. September so artikuliert, dass es zu diesem Kompromiss keine andere Alternative gebe.Zwar gibt es in den bestehenden Verhältnissen keine Alternative, als eben nur so eine Regierung bilden zu können. Aber wichtiger als die Exekutive und dieser übergeordnet - und das scheint auch Dr. Lammert so zu sehen - ist in der Demokratie die Legislative. Und obgleich der parlamentarische Gesetzgeber immer die laufenden »Geschäfte« abwickeln wird und dagegen auch nichts einzuwenden ist, so darf es nicht länger so bleiben, dass der Auftraggeber, das mündige Volk selbst, gar nicht in der Lage ist, seinen Willen im Hinblick auf die Rechtsordnung, in welcher es leben und sich entwickeln möchte, differenziert und konkret zum Ausdruck zu bringen. Im Hinblick auf die anstehenden Gesetzgebungen einer Legislaturperiode ist es im bisherigen politischen System der Bundesrepublik Deutschland ausgeschlossen, dass der Souverän zur Feststellung des Gemeinwillens kommen kann.Dabei kann zu einer jeden kontroversen Sicht der Dinge auf dem Weg der dreistufigen Volksgesetzgebung jederzeit und eindeutig geklärt werden, welches die für das Gemeinwesen verbindliche Antwort für welches Problem mehrheitlich gewollt und wie lange sie so gewollt ist und wann sie durch eine andere Antwort abgelöst werden soll. Und schließlich hat die Volksgesetzgebung gegenüber der parlamentarischen auch noch den großen Vorteil, dass bei ihr nicht nur die Interessengruppen der Parteien mit ihren ideologischen und weltanschaulichen Vorgaben zum Zuge kommen, sondern alle Ideen, die gesamte Kreativität der offenen Gesellschaft - also deren freies Geistesleben - haben die Chance, das Leben zu befruchten, ihren Beitrag für die Zukunft einzubringen und diesen der Entscheidung der Rechtsgemeinschaft zu übertragen.Die Initiative »Wir sind Deutschland« will durch die Verwirklichung ihres Anliegens erreichen, dass diese Feststellung die Grundwahrheit unseres Staates wird. Sie erwartet vom Deutschen Bundestag, dass er nun ohne weiteren Aufschub in dieser historischen Aufgabe seine Pflicht tut. Die »große Koalition« hat diese Aufgabe bisher nicht in ihren »Ehevertrag« aufgenommen. Sie sollte nicht zögern, einen entsprechenden Nachtrag hinzuzufügen, eingedenk jener Maxime, mit welcher in Goethes Märchen von der »grünen Schlange und der weißen Lilie« u. a. die neue Zeit beginnt, dass nämlich von nun an »keine Ehe mehr gültig ist, die nicht aufs neue geschlossen wird«. Alles übrige, was die Koalition der SPD und CDU/CSU vereinbart hat und noch vereinbaren wird, würde damit in einem anderen Lichte erscheinen und jede Kritik - von wem und wie auch immer vorgebracht - wäre eigentlich obsolet. Denn durch die Initiative und das Begehren aus der Mitte des Volkes und den Entscheid durch das Volk könnte der Souverän jederzeit eingreifen und seine Zukunft konstruktiv gestalten. 8. Die Kernpunkte der Petition. Die Petenten richten in Konsequenz der vorstehenden Begründung an den Deutschen Bundestag das Anliegen, er möge alsbald die rechtlichen Voraussetzungen für die Verwirklichung des vorgetragenen, dem Gemeinwohl dienenden Anliegens beschließen. In medium consulere.
Achberg, 10./17./25. November 2005*) Initiativkreis
der Werner Altmann, Peter Frank,
Wilfried Heidt, Birgit Irmer, Ines Kanka, [ *) Die Petition »Wir sind Deutschland
Volksgesetzgebung jetzt« I.M.C. gehört zu einem Arbeitszusammenhang,
der seit Anfang der achtziger Jahre u. a. mit mehreren Petitionen
an den Deutschen Bundestag für das Ziel der »dreistufigen
Volksgesetzgebung« wirkt. Die Publikation einer ersten Petition
in einer ganzseitigen Anzeige in der Wochenzeitung Die Zeit [Nr. 1/1984]
war zugleich der Ausgangspunkt für die seitherige Entwicklung der
Bewegung für direkte Demokratie in Deutschland und inzwischen auch
mehreren Ländern der europäischen Union [seit den neunziger
Jahren von einer wachsenden Zahl verschiedenster Organisationen aufgegriffen
und befördert].
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